Altholz Entsorgung

Schadstoffe im Altholz fachgerecht ausbauen und entsorgen

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Holz ist ein Naturwerkstoff, der zum Beispiel am Bau für Dachstühle, Gerüstbretter, Verschalungen, Türen, Fensterrahmen und Böden eingesetzt wird. In Althölzern sind durch frühere Behandlungen oft Schadstoffe vorhanden, die Gesundheit und Umwelt gefährden können.

Schadstoffbelastetes Altholz ist zu kategorisieren. Je nach Einstufung greifen beim Ausbau Arbeitsschutzvorschriften und spezifische Entsorgungswege.

Altholz Entsorgung

So finden sich Imprägnierungen, Farbanstriche, Beizen und Beschichtungen in Altholzchargen, im anfallenden Gebrauchtholz sowie in importierten Holzprodukten.

Deren Anwendung ist heute wegen ihres gesundheits-gefährdenden Potenzials verboten. Dieses mit Schadstoffen belastete Altholz muss daher fachgerecht ausgebaut und entsorgt werden. Dabei stehen Holzabfälle der Bauwirtschaft, des Gewerbes und vom Sperrmüll in großen Mengen von Millionen von Tonnen zur Entsorgung an.

Holzschutzmittel (HSM) wurden und werden eingesetzt, um eine Wertminderung oder Zerstörung von Holz, zum Beispiel durch Pilze (Fäule, Bläue) und Insekten, zu verhindern oder zu bekämpfen. Verbreitet waren früher Kombinationen insektizider und fungizider Komponenten. Diese wurden handwerklich entweder durch Streichen, Sprühen, Tränken oder Tauchen in das Holz eingebracht oder industriell durch Druckimprägnierung oder Saftverdrängung.

Zu den anorganischen und organischen HSM-Wirkstoffen, von denen die Verwendung eines großen Teils der Substanzen heute in Deutschland nicht mehr zulässig ist oder stark eingeschränkt wurde, gehören: DDT, PCP, Teeröle, Organozinnverbindungen, Quecksilber-, Arsen- und Chromverbindungen. Der Einsatz von Blei-, Chrom- und Cadmiumverbindungen in Farben ist nach ChemVerbotsV seit 1996 nicht mehr erlaubt beziehungsweise sehr stark eingeschränkt.

Altholz Entsorgung

Die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) Verordnung über die Entsorgung (Altholz V)2 ist am 1. März 2003 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, die Anforderungen an die stoffliche und die energetische Verwertung sowie an die Beseitigung von Altholz zu formulieren. Das Altholz soll schadlos, umweltverträglich und möglichst hochwertig verwertet und beseitigt werden. In der Verordnung werden folgende Altholzkategorien definiert:

Kategorie A 1: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nur unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

Kategorie A II: verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Alt­ holz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holz­ schutzmittel.

Kategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung oh­ ne Holzschutzmittel.

  • Kategorie A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, z.B. Konstruktionshölzer, Bahnschwellen, Leitungsmasten, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schad­ stoffbelastung nicht den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann, ausgenom­ men PCB-Altholz.

Daneben besteht die Kategorie PCB-Altholz: Altholz, das mit Mitteln behandelt wurde, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, insbesondere Dämm- und Schallschutz­ platten.

Üblicherweise werden wetterseitig installierte, behandelte Holzbauteile, aber auch Konstrukti­onshölzer zunächst generell in die Kategorie A IV nach Altholzverordnung eingestuft. Eine repräsentative Probenahme sowie eine chem.-physikalische Untersuchung der Probe nach den Kriterien der Altholzverordnung können ggf. zu einer günstigeren Einstufung des Holzes führen.

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